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Barrierefrei für alle

Barrierefrei: Zuerst die Frage, ob es Sie überhaupt betrifft.

Seit Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. „Alle Websites müssen jetzt barrierefrei sein“ steht überall – und ist falsch. Hier steht, wer betroffen ist, wer nicht, und was ich ohnehin mitbaue.

Eine ältere Frau liest lächelnd etwas auf ihrem Telefon
  • Mit Paragraf und Quelle
  • Ausnahme für Kleinstunternehmen
  • Ohne Aufpreis mitgebaut
  • Keine Rechtsberatung

Wen das Gesetz betrifft – und wen nicht.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz setzt eine EU-Richtlinie um, und seine Anforderungen gelten seit dem 28. Juni 2025. Es gilt nicht für „Websites“ allgemein, sondern für bestimmte Produkte und für bestimmte Dienstleistungen – darunter Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Das ist der entscheidende Punkt, der in den meisten Zusammenfassungen fehlt: Eine Seite, die nur beschreibt, was ein Betrieb macht, fällt nach allgemeiner Einschätzung in der Regel nicht darunter. Entscheidend ist, ob man bei Ihnen online etwas abschließen kann: kaufen, buchen, einen Termin verbindlich reservieren.

Dazu kommt eine ausdrückliche Ausnahme: Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, gelten die Anforderungen nach § 3 Absatz 3 BFSG nicht. Als Kleinstunternehmen gilt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme hat.

Diese Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkte. Wer über seinen Shop Produkte verkauft, die selbst unter das Gesetz fallen, kann sich dafür nicht darauf berufen.

Die kurze Antwort

Reine Informationsseite
In der Regel nicht betroffen
Shop, Buchung, Online-Abschluss
In der Regel betroffen
Kleinstunternehmen, Dienstleistung
Ausgenommen (§ 3 Abs. 3 BFSG)
Kleinstunternehmen, Produktverkauf
Ausnahme greift nicht
Im Zweifel
Bundesfachstelle fragen, kostenlos

Warum ich es trotzdem mitbaue

Nicht wegen des Gesetzes. Sondern weil die Dinge, um die es dabei geht, für jeden gelten: lesbare Kontraste, Schriftgrößen, die man ohne Brille entziffert, Schaltflächen, die man mit dem Daumen trifft, Formulare, die sagen, was sie wollen.

Die Hälfte Ihrer Besucher liest die Seite draußen am Telefon, mit Sonne auf dem Bildschirm und einer Hand am Lenkrad. Was für eine Vorlesesoftware funktioniert, hilft nebenbei auch Google – und ein Teil Ihrer Kunden ist über sechzig. Das ist kein Sonderfall, das ist die Kundschaft.

Was gemacht wird

Sechs Dinge, nachgemessen statt behauptet.

  • Kontraste, die gemessen sind

    Jede Schrift-Hintergrund-Kombination wird durchgerechnet statt nach Augenmaß gewählt. Graue Schrift auf hellgrauem Grund ist die häufigste Barriere überhaupt – und die, die auch ohne Einschränkung jeder spürt, der die Seite draußen am Telefon liest.

  • Bedienbar ohne Maus

    Jeder Verweis, jedes Feld, jede Schaltfläche ist mit der Tabulatortaste erreichbar, und man sieht jederzeit, wo man gerade steht. Das betrifft nicht nur Menschen, die keine Maus benutzen können, sondern jeden, der ein Formular schnell ausfüllen will.

  • Für Vorlesesoftware geprüft

    Überschriften in der richtigen Reihenfolge, Beschriftungen an den Feldern, Alt-Texte an den Bildern, die etwas aussagen – und nichts, wo ein Bild nur Zierde ist. Geprüft wird mit der Vorlesefunktion, nicht nur mit einem Prüfwerkzeug.

  • Schriftgrößen, die nicht unterschreiten

    Nichts unter 13 Pixel, und die Seite bleibt lesbar, wenn man sie auf 200 Prozent vergrößert. Das ist der Normalfall bei allen, die ihre Lesebrille nicht dabeihaben.

  • Flächen, die man trifft

    Schaltflächen und Verweise sind groß genug, um sie mit dem Daumen zu treffen – auch die kleinen in der Fußzeile. Die Richtlinien nennen hier ein Mindestmaß, und es wird nachgemessen.

  • Ruhige Bewegung

    Wer in seinem Gerät eingestellt hat, dass Animationen reduziert werden sollen, bekommt eine Seite ohne Bewegung. Das ist eine Zeile Arbeit und für Menschen mit Migräne oder Schwindel der Unterschied zwischen benutzbar und nicht.

In zehn Minuten

So prüfen Sie Ihre Seite selbst.

  • Drücken Sie auf Ihrer Startseite wiederholt die Tabulatortaste. Sehen Sie jederzeit, wo Sie sind? Kommen Sie bis zum Formular und durch das Formular hindurch?
  • Vergrößern Sie die Seite auf 200 Prozent (Strg und Plus, am Mac Befehl und Plus). Bleibt alles lesbar, oder schiebt sich Text übereinander?
  • Lesen Sie die Seite draußen am Telefon. Was Sie dort nicht entziffern, entziffert Ihr Kunde auch nicht.
  • Tippen Sie die kleinen Verweise in der Fußzeile mit dem Daumen an. Treffen Sie sie auf Anhieb?
  • Schalten Sie am Telefon die Vorlesefunktion ein und lassen Sie sich die Startseite vorlesen. Nach zwei Sätzen wissen Sie, ob die Überschriften eine Reihenfolge haben.

Zum Nachlesen

Die Quellen.

Alle Angaben auf dieser Seite sind am Gesetzeswortlaut nachgesehen. Lesen Sie im Zweifel selbst nach – es sind wenige Absätze.

Keine Rechtsberatung

Diese Seite gibt den Stand wieder, den ich bei der Arbeit an Websites brauche, und nennt zu jeder Aussage die Quelle. Sie ist keine Rechtsberatung und kann sie nicht ersetzen. Ob Ihr Unternehmen unter das Gesetz fällt, klären Sie verbindlich mit einer Anwältin oder einem Anwalt; die Bundesfachstelle Barrierefreiheit berät kostenlos.

Häufige Fragen

Fragen zum BFSG.

Was sonst zu einer neuen Seite gehört, steht auf der Übersicht der Leistungen.

Das hängt an zwei Fragen. Erstens: Kann man bei Ihnen online etwas kaufen, buchen oder beauftragen – also einen Vertrag abschließen? Reine Informationsseiten, die nur beschreiben, was ein Betrieb macht, fallen in der Regel nicht unter das Gesetz. Zweitens: Sind Sie ein Kleinstunternehmen, also weniger als zehn Beschäftigte und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme? Dann greift für Dienstleistungen eine ausdrückliche Ausnahme. Verkaufen Sie online Produkte, die selbst unter das Gesetz fallen, gilt die Ausnahme dafür nicht.

Kostenloser Entwurf

Klären wir zuerst, ob es Sie betrifft.

Das ist ein Teil des ersten Gesprächs und kostet nichts – wie der Entwurf Ihrer Startseite.