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Bei Google gefunden werden

Mehr Google-Bewertungen bekommen, ohne Kunden zu nerven

Mehr Google-Bewertungen bekommen Sie, indem Sie fragen – persönlich, an einem festen Punkt jedes Auftrags, mit einem Link, der direkt zum Bewertungsfeld führt. Das ist der ganze Kern, und er funktioniert, weil die meisten zufriedenen Kunden schlicht nicht daran denken. Was dabei nicht erlaubt ist, steht weiter unten: Gegenleistungen, gefälschte Bewertungen und das gezielte Aussieben der Unzufriedenen verbietet Google, und Teile davon auch das Gesetz.

Warum sich das Fragen lohnt

Bewertungen tun zweierlei. Sie entscheiden, ob jemand, der Ihr Profil sieht, anruft oder beim nächsten Eintrag weiterliest – drei Bewertungen von 2019 wirken anders als dreißig aus dem letzten Jahr. Und sie wirken auf die Reihenfolge: Google schreibt selbst, dass sich mehr Rezensionen und positive Bewertungen auf das Ranking in den lokalen Suchergebnissen auswirken.

Das Problem ist ungleich verteilt. Wer sich ärgert, schreibt von sich aus. Wer zufrieden ist, bedankt sich vielleicht am Telefon und vergisst es dann. Ohne Nachfrage zeigt ein Profil deshalb oft ein schlechteres Bild, als die Arbeit verdient – bei Hausverwaltungen besonders, wie im Artikel über Eigentümer und die Google-Suche beschrieben.

Voraussetzung für alles Weitere ist ein bestätigtes Profil. Wie Sie es einrichten, steht in der Checkliste zum Google-Unternehmensprofil.

Der richtige Moment

Gefragt wird dann, wenn das Ergebnis da ist – nicht vorher und nicht drei Monate später. Je nach Branche ist das ein anderer Punkt:

  • bei einer Hausverwaltung nach einem erledigten Schaden, nach einer Eigentümerversammlung, die gut lief, nach der ersten Abrechnung für eine neue Gemeinschaft,
  • beim Makler nach dem Notartermin,
  • beim Bauträger bei der Schlüsselübergabe,
  • in der Steuerkanzlei nach dem abgegebenen Jahresabschluss,
  • im Fertigungsbetrieb nach der Abnahme eines Auftrags.

Wichtig ist, dass dieser Punkt für jeden Auftrag gilt, nicht nur für die, bei denen es gut lief. Das ist nicht nur fair, sondern Pflicht: Google verbietet ausdrücklich, Kunden gezielt um positive Rezensionen zu bitten. Wer nur die Zufriedenen fragt, verstößt dagegen – und hat am Ende ein Profil, dem man die Auswahl ansieht.

Wie Sie fragen

Am besten im Gespräch, in einem Satz, ohne Umweg: *„Wenn Sie zufrieden waren, würde mir eine kurze Bewertung bei Google sehr helfen – darf ich Ihnen den Link schicken?“* Wer ja sagt, bekommt den Link, und genau dieses Ja ist der saubere Weg: Sie schicken etwas, um das gebeten wurde.

Drei Dinge gehören nicht in die Bitte:

  • Vorgaben zum Inhalt. „Schreiben Sie doch, dass wir schnell waren“ ist nach Googles Richtlinie nicht erlaubt. Gefragt wird nach einer ehrlichen Bewertung, nicht nach einer bestimmten.
  • Die Sternzahl. „Fünf Sterne wären toll“ ist der Versuch, die Bewertung zu beeinflussen – ebenfalls ausgeschlossen.
  • Druck vor Ort. Google untersagt, Kunden zum Bewerten aufzufordern oder zu drängen, während sie noch da sind. Ein Tablet am Empfang, auf dem jemand „schnell eben“ bewerten soll, kommt dem sehr nahe.

Bitte per E-Mail

Der Bundesgerichtshof hat 2018 entschieden, dass eine Bitte um eine Bewertung per E-Mail Werbung ist – auch dann, wenn sie in derselben Mail steht wie die Rechnung (Az. VI ZR 225/17). Werbung per E-Mail braucht grundsätzlich eine Einwilligung; die Ausnahme in § 7 Absatz 3 UWG ist eng und setzt unter anderem einen Hinweis auf das Widerspruchsrecht bei jeder Mail voraus. Der sichere Weg ist deshalb der oben: erst im Gespräch fragen, dann den Link auf Wunsch schicken.

Was nicht erlaubt ist

Googles Richtlinie für Rezensionen ist an dieser Stelle deutlich, und Verstöße enden mit dem Entfernen der betroffenen Bewertungen. Nicht erlaubt ist:

  • jede Gegenleistung für eine Rezension – Geld, Rabatte, kostenlose Leistungen, Verlosungen –, und ebenso für das Ändern oder Löschen einer schlechten,
  • gezielt nur zufriedene Kunden zu fragen oder negative Bewertungen zu verhindern,
  • Mitarbeitenden eine Stückzahl vorzugeben oder vorzugeben, was in den Bewertungen stehen soll,
  • Bewertungen von Menschen, die mit dem Betrieb verbunden sind – Mitarbeitende, frühere Mitarbeitende, Familie, Geschäftspartner.

Gekaufte oder selbst geschriebene Bewertungen sind darüber hinaus gesetzlich verboten. Seit Mai 2022 nennt der Anhang zum Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb unter Nummer 23c ausdrücklich die Übermittlung oder Beauftragung gefälschter Bewertungen von Verbrauchern. Die Handlungen in diesem Anhang sind nach § 3 Absatz 3 UWG gegenüber Verbrauchern stets unzulässig – es kommt nicht darauf an, ob jemand dadurch tatsächlich getäuscht wurde.

Bewertungen auf der eigenen Website

Viele Betriebe zeigen ihre Google-Bewertungen auch auf der Website, als Zitate oder in einem eingebundenen Kasten. Das ist sinnvoll – und hat zwei Regeln, die oft übersehen werden:

  • Wer Bewertungen von Verbrauchern zugänglich macht, muss nach § 5b Absatz 3 UWG darüber informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass sie von Kunden stammen, die die Leistung tatsächlich genutzt haben. Ein Satz unter dem Kasten genügt, etwa: „Die Bewertungen stammen aus unserem Google-Unternehmensprofil; wir prüfen nicht selbst, ob die Verfasser Kunden sind.“
  • Wer behauptet, die Bewertungen stammten von echten Kunden – „verifizierte Kundenbewertungen“ –, ohne das angemessen zu prüfen, handelt nach Nummer 23b des Anhangs ebenfalls stets unzulässig.

So prüfen Sie Ihre Website

  • Stehen auf Ihrer Seite Bewertungen oder Kundenstimmen?
  • Steht in ihrer Nähe, woher sie stammen und ob sie geprüft werden?
  • Steht irgendwo „verifiziert“, „echt“ oder „geprüft“ – und können Sie belegen, wie?

Die Checkliste

Bewertungen sammeln in acht Punkten

  • Ist Ihr Profil bestätigt, sodass Sie auch antworten können?
  • Gibt es einen festen Punkt in jedem Auftrag, an dem gefragt wird – bei allen Kunden?
  • Haben Sie den direkten Link und den QR-Code, und haben Sie beide getestet?
  • Liegt der QR-Code dort, wo Kunden ihn in der Hand haben?
  • Wird zuerst im Gespräch gefragt und der Link erst auf Wunsch geschickt?
  • Enthält die Bitte keine Vorgaben zu Inhalt und Sternen?
  • Gibt es keine Gegenleistung, keine Stückzahlen und keine Bewertungen aus dem eigenen Umfeld?
  • Steht neben Bewertungen auf Ihrer Website, woher sie stammen?

Bewertungen bringen Menschen bis zu Ihrem Profil und oft weiter auf Ihre Website. Ob dort dann angefragt wird, entscheidet die Seite selbst. Wenn Sie wissen möchten, wo es bei Ihnen hängt: So sehe ich mir Ihren Betrieb bei Google an – und einen ersten Entwurf Ihrer Startseite gibt es kostenlos dazu.

Wenn Sie das nicht selbst machen möchten: So sehe ich mir Ihren Betrieb bei Google an.

Keine Rechtsberatung

Dieser Text gibt den Stand wieder, den ich bei der Arbeit an solchen Websites brauche, und nennt zu jeder Aussage die Quelle. Er ist keine Rechtsberatung und kann sie nicht ersetzen. Bei Zweifeln in Ihrem Fall fragen Sie bitte eine Anwältin oder einen Anwalt – und wenn Sie einen Fehler auf dieser Seite finden, sagen Sie mir Bescheid, dann korrigiere ich ihn.

Porträt von Felix Nacke

Felix Nacke

Webdesigner, schreibt diese Seite selbst

Ich baue Websites für Unternehmen – von der Planung bis zur Betreuung nach dem Livegang, als Einzelner und nicht als Agentur. Diese Seiten entstehen aus den Fragen, die mir Kunden am Telefon stellen.

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Häufige Fragen

Dazu werde ich oft gefragt.

Nein. Google verbietet jede Gegenleistung für eine Rezension – ausdrücklich auch Rabatte und kostenlose Leistungen –, und zwar unabhängig davon, ob die Bewertung gut oder schlecht ausfällt. Solche Rezensionen werden entfernt.

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