Für Hausverwaltungen
Zertifizierter Verwalter: So zeigen Sie es auf Ihrer Website
Seit dem 1. Dezember 2023 können Wohnungseigentümer die Bestellung eines zertifizierten Verwalters verlangen – damit ist die Bezeichnung von einem Fortbildungsnachweis zu einem Auswahlkriterium geworden. Wer die Prüfung abgelegt hat, sollte das auf der Website an fünf Stellen zeigen und belegen. Wer sie nicht hat, darf die Bezeichnung nicht führen.
- Von Felix Nacke
- 6 Minuten Lesezeit
Was die Bezeichnung rechtlich bedeutet
„Zertifizierter Verwalter“ ist kein Werbebegriff, sondern eine geschützte Bezeichnung. Nach § 26a des Wohnungseigentumsgesetzes darf sie nur führen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer eine Prüfung abgelegt hat. Nachgewiesen werden dort die rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse, die für die Verwaltertätigkeit nötig sind.
Die Einzelheiten – Inhalt und Ablauf der Prüfung, das Zertifikat selbst, die Voraussetzungen für juristische Personen und die Befreiungen – regelt eine Verordnung des Bundesjustizministeriums, die Zertifizierter-Verwalter-Prüfungsverordnung.
Warum Eigentümer danach fragen
Das ist der Punkt, der die Bezeichnung von einem Nachweis unter vielen zu einem Auswahlkriterium gemacht hat: Seit dem 1. Dezember 2023 gehört die Bestellung eines zertifizierten Verwalters nach § 19 Absatz 2 Nummer 6 WEG zur ordnungsmäßigen Verwaltung. Jeder einzelne Wohnungseigentümer kann sie damit verlangen.
Davon gibt es eine Ausnahme, und sie greift nur, wenn alle drei Bedingungen zusammen erfüllt sind: Es bestehen weniger als neun Sondereigentumsrechte, ein Wohnungseigentümer ist zum Verwalter bestellt, und weniger als ein Drittel der Wohnungseigentümer verlangt einen zertifizierten Verwalter. Für eine gewerbliche Verwaltung greift sie damit praktisch nie.
Für Bestandsverwalter gab es eine Übergangsregelung: Wer am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft war, wurde gegenüber deren Eigentümern bis zum 1. Juni 2024 wie ein zertifizierter Verwalter behandelt. Diese Frist ist abgelaufen – und sie galt ohnehin nur für die Gemeinschaften, bei denen man zum Stichtag bestellt war, nie gegenüber einer neuen.
Was das für die Website heißt
Ein Verwaltungsbeirat, der eine neue Verwaltung sucht, hat die Frage „zertifiziert?“ heute auf seiner Liste. Steht die Antwort nicht auf Ihrer Website, muss er anrufen, um sie zu bekommen – oder er ruft bei der Verwaltung an, bei der sie dasteht.
Wer die Bezeichnung führen darf
Den Regelfall bildet die abgelegte Prüfung vor einer IHK. Daneben sieht das Gesetz Befreiungen für Personen mit anderweitiger Qualifikation vor – genannt sind unter anderem die Befähigung zum Richteramt, ein immobilienwirtschaftlicher Hochschulabschluss und die Ausbildung zum Immobilienkaufmann oder zur Immobilienkauffrau beziehungsweise ein vergleichbarer Abschluss. Wer darunter fällt, steht im Einzelnen in der Prüfungsverordnung.
Für eine Gesellschaft gilt die Bezeichnung nicht automatisch, weil eine Mitarbeiterin die Prüfung hat. Unter welchen Voraussetzungen eine juristische Person oder Personengesellschaft die Bezeichnung führen darf, regelt ebenfalls die Verordnung. Für die Website heißt das: Formulieren Sie genau, wer zertifiziert ist – die Person oder das Haus.
Und der wichtigste Satz dieses Abschnitts: Wer die Bezeichnung ohne Prüfung oder Befreiung führt, wirbt irreführend. Das ist nach § 5 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb abmahnfähig, und abgemahnt wird in dieser Branche von Mitbewerbern. „Zertifiziert nach WEG“, „geprüfte Verwaltung“ oder ein selbstgebautes Siegel mit demselben Eindruck sind dabei keine Ausweichformulierungen – es kommt darauf an, was beim Leser ankommt.
Die fünf Stellen auf der Website
Wenn die Prüfung vorliegt, gehört sie nicht an eine Stelle, sondern an fünf – und zwar an die, an denen die Frage aufkommt:
- Auf der Seite zur WEG-Verwaltung. Dort trifft der Hinweis die Entscheidung: Wer diese Seite liest, sucht eine Verwaltung für seine Gemeinschaft.
- Beim Ansprechpartner. „Frau Huber, zertifizierte Verwalterin nach § 26a WEG“ – am Namen, nicht als Abzeichen in der Fußzeile. Dort ist es nachprüfbar und ordnet sich einer Person zu.
- Auf einer Seite zu Nachweisen und Qualifikation. Zusammen mit der Erlaubnis nach § 34c GewO, den Mitgliedschaften und den Fortbildungen. Eine Seite, die ein Beirat ausdrucken und in die Versammlung mitnehmen kann.
- In Ihrem Google-Unternehmensprofil. In der Beschreibung des Betriebs und bei den Leistungen – das ist der Text, den jemand liest, bevor er Ihre Website überhaupt öffnet.
- In der Anfragestrecke. Ein Satz neben dem Formular, dort, wo jemand gerade abwägt, ob er schreibt.
Was es nicht braucht: dasselbe Siegel auf jeder Unterseite. Ein Nachweis, der überall klebt, liest sich wie Werbung und nicht wie ein Nachweis – dieselbe Überlegung wie bei Verbandslogos.
So belegen Sie es nachprüfbar
- Den Paragrafen nennen: „zertifizierte Verwalterin nach § 26a WEG“ statt „zertifiziert“. Das eine ist eine Rechtsgrundlage, das andere ein Wort, das jeder benutzen kann.
- Die Person nennen, die die Prüfung hat – mit Namen.
- Die ausstellende IHK nennen und, wenn Sie mögen, das Jahr.
- Das Zertifikat verlinken, als PDF zum Öffnen. Das ist der Unterschied zwischen einer Behauptung und einem Beleg; nebenbei ist es die Form, in der ein Beirat es weitergeben kann.
- Fortbildungen danach erwähnen, soweit es welche gibt – die Pflicht zur Weiterbildung nach § 34c Absatz 2a GewO besteht unabhängig von der Zertifizierung.
Gehen Sie Ihre Seite durch
- Steht die Zertifizierung auf der Seite zur WEG-Verwaltung – nicht nur im Impressum?
- Ist erkennbar, wer zertifiziert ist: eine Person oder das Haus?
- Steht der Paragraf dabei (§ 26a WEG)?
- Gibt es einen Beleg zum Öffnen?
- Steht es auch im Google-Unternehmensprofil?
- Falls Sie die Prüfung nicht haben: Steht nirgends ein Wort, das sie behauptet – auch nicht „geprüft“ oder „zertifiziert“ in anderem Zusammenhang?
Und wenn die Prüfung fehlt?
Dann darf die Bezeichnung nicht auf die Website – aber das heißt nicht, dass die Seite zu diesem Thema schweigen muss. Was Sie stattdessen zeigen können, und was ein Beirat genauso liest:
- die Erlaubnis nach § 34c GewO – die Voraussetzung dafür, die Tätigkeit überhaupt ausüben zu dürfen,
- Berufserfahrung in Jahren und die Zahl der verwalteten Einheiten,
- Mitgliedschaften in Verbänden wie VDIV oder IVD,
- Fortbildungen, mit Thema und Jahr,
- die Versicherungen, die Sie unterhalten,
- und, wenn es so ist: dass die Prüfung angemeldet oder geplant ist. Ein Satz dazu ist ehrlicher als Schweigen und besser als eine Umschreibung.
Keine Rechtsberatung
Dieser Text gibt den Stand wieder, den ich bei der Arbeit an solchen Websites brauche, und nennt zu jeder Aussage die Quelle. Er ist keine Rechtsberatung und kann sie nicht ersetzen. Bei Zweifeln in Ihrem Fall fragen Sie bitte eine Anwältin oder einen Anwalt – und wenn Sie einen Fehler auf dieser Seite finden, sagen Sie mir Bescheid, dann korrigiere ich ihn.

Felix Nacke
Webdesigner, schreibt diese Seite selbst
Ich baue Websites für Unternehmen – von der Planung bis zur Betreuung nach dem Livegang, als Einzelner und nicht als Agentur. Diese Seiten entstehen aus den Fragen, die mir Kunden am Telefon stellen.
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Die Bestellung eines zertifizierten Verwalters gehört seit dem 1. Dezember 2023 zur ordnungsmäßigen Verwaltung, und damit kann jeder Wohnungseigentümer sie verlangen. Eine Pflicht, die Prüfung abzulegen, ist das formal nicht – praktisch wird es für eine gewerbliche Verwaltung aber zur Voraussetzung, an neue Gemeinschaften zu kommen.
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